VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „“Tigerauge“ Initiative Kinderhospiz Nordbayern
  2. Er hat seinen Sitz in Erlangen.

 

§ 2 Ziel und Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll dazu beitragen, dass in unserer Gesellschaft auch Sterben und Tod von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Teil des Lebens wahrgenommen wird und Ängste rund um das Thema abgebaut werden können.

    Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinderhospizarbeit und Palliativversorgung im Raum Nordbayern, insbesondere im Einzugsbereich der Städteachse Erlangen, Fürth, Nürnberg und alles was diesem Zweck dient.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Die Beschaffung von Finanzmitteln durch Beiträge, Spenden, Veranstaltungen und Aktivitäten.
    • Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei lebensverkürzenden Erkrankungen.
    • Ideelle und finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen und öffentlichen Einrichtungen, die sich dem Thema der ambulanten u. stationären Kinderhospizarbeit und der palliativen Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen widmen.
    • Verbreitung des Kinder-Hospizgedankens in der Öffentlichkeit und Unterstützung der Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Palliativversorgung.
    • Beratung und Kooperation von und mit öffentlichen Stellen und privaten Organisationen.
    • Fort- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder sowie des Personenkreises, die sich für den Satzungszweck einsetzen.
  2. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden.
  3. Der Verein ist in seinen Entscheidungen frei, alle Handlungen vorzunehmen die unmittelbar und mittelbar dem Ziel und Zweck des Vereins dienen. Dazu gehören auch Gründung und Verwaltung von gemeinnützigen Kapitalgesellschaften bzw. Einzelstiftungen und Stiftungen mit Zustiftungsmöglichkeiten.

 

§ 3 Einnahmen und Gewinne

Die Einnahmen und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönliche oder sonstige Zuwendung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Rechtspersonen sein (natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften), die den Zweck des Vereins fördern will. Das Mitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft an die/den 1. Vorsitzende(n); sie/er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Mitglieder können alle Rechtspersonen sein (natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften).

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden für das laufende Jahr im Voraus jeweils bis zum 31. März durch Lastschrift eingezogen.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt durch:
    • Austrittserklärung
    • Ausschluss
    • Tod des Einzelmitglieds
    • Auflösung bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften
    • Auflösung des Vereins
  2. Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags für das Austrittsjahr erfolgt nicht, auch nicht anteilig.
  4. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
    • gegen die Interessen sowie das Ansehen des Vereins als auch gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    • trotz zweifacher Mahnung die Einzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages nicht leistet.
  5. Der Vorstand beschließt den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die nächste Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Der Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft hat vorläufige Gültigkeit, so dass bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung die mitgliedschaftlichen Rechte ruhen.

 

§ 7 Stimmrecht

Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen und sein Stimmrecht auszuüben. Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied ist zulässig. Juristische Personen und Personengesellschaften werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten, jeder juristischen Person und jeder Personengesellschaft steht nur ein Stimmrecht zu. Enthaltungen werden als nicht ausgeübte Stimmrechte gewertet.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Weitere Organe können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen gebildet werden.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    • 1. Vorsitzende(r)
    • 2 stellvertretende Vorsitzende
    • Schatzmeister(in)
  2. Die/der 1. und die 2 stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstände gemäß § 26 BGB, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 10 dieser Satzung berechtigt sind.
  3. Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit Abschluss der folgenden Wahl.
  4. Das Amt des Vorstands endet durch
    • Niederlegung des Amts
    • Abwahl
    • Ausscheiden aus dem Verein
    • Mit Ablauf der Wahlperiode
  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden

 

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und die 2 stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis sind die 2 stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, bei denen der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode oder Niederlegung des Amtes solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 11 Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen; dieses Vorstandsmitglied gilt dann im Hinblick auf die Abstimmungsberechtigung als „anwesend“. Beschlussfassung durch schriftliche, elektronische oder fernmündliche Umfrage ist ebenfalls zulässig.
  2. Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ausgaben bis zu 500 Euro (z.B. laufende Ausgaben) können vom 1. oder von den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein entschieden werden.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit der abegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. der/des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
  4. Über die Vorstandssitzung/Vorstandsbeschlüsse muss eine Niederschrift angefertigt werden, die von einem Vorstandsmitglied und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen sind.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Zulässig ist auch die Einladung in elektronischer Form an die vom Mitglied zuletzt bekanntgegebene Email-Adresse.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt über:
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts
    • Erteilung der Entlastung des Vorstandes
    • Aufstellung und Beschluss des Haushaltsplanes
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Einspruch gegen Ausschließungsbeschlüsse
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  4. Jede vom Vorstand ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, muss ein zweites Mal die Mitgliederversammlung einberufen werden; ein Quorum von 1/3 der Mitglieder ist dann zur Beschlussfähigkeit nicht notwendig.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies verlangt.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die von einem Vorstandsmitglied und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Hierfür ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
In der Einladung muss der zu ändernde Paragraph der Satzung und die angestrebte Änderung schriftlich bekannt gegeben werden.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und die 2 stellvertretenden Vorsitzenden als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  2. Für die Beschlussfassung der Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen nötig. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Ver-eins auf Beschluss der Mitgliederversammlung je zur Hälfte an die Kinder- und Jugendklinik Erlangen und an die Kinderförderung Erlangen e.V.
    Der jeweilige Empfänger hat das übertragene Vermögen satzungsgemäß für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gemäß § 31 BGB für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen gegenüber Dritten, die der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes zu vertreten hat. Gegenüber Mitgliedern des Vereins ist die Haftung des Vereins auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln beschränkt. Die Haftung ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Die Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins. §§31a und 31b BGB bleiben unberührt.

 

§ 16 Ergänzungen

  1. Jedes Vorstandsmitglied übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. (1) beschließen, dass einem Vorstandsmitglied oder mehreren Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  3. Vereinsmitglieder oder andere Personen, die Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausüben, können hierfür durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung eine einmalige oder eine laufende angemessene Vergütung erhalten.
  4. Für Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung für die in Abs. (2) und (3) genannten Beschlüsse gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
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